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Junge Frau hinter großem Buch

September 2007

Aushangpflichtige Gesetze: Reinschauen mach schlau

Muss ich bei über 40 Grad Celsius in der Werkstatt stehen und schwitzen? Darf der Chef mir ständig Überstunden aufbrummen? Was kann ich machen, damit der Kollege Müller mit seiner dummen Anmache aufhört? Antworten auf diese und ähnliche Fragen kann man aus verschiedenen Gesetzen und Vorschriften ableiten. Viele davon müssen in jedem Betrieb aushängen.



Alles, was Recht ist


Das wissen längst nicht alle Arbeitnehmer – auch nicht alte Hasen mit jahrzehntelanger Berufserfahrung: Arbeitgeber sind verpflichtet, in Betrieben Gesetze und Vorschriften auszuhängen, damit jeder sie nachlesen kann. Warum? Weil jeder Arbeitnehmer dort konkrete Hinweise zu seinen Rechten und Pflichten findet. Zum Beispiel bezüglich der Gestaltung der Arbeitsumgebung, der Benutzung von Maschinen und Geräten und deren technischem Zustand, der Organisation der Ersten Hilfe etc.

Eine Verpflichtung ohne Wenn und Aber


Auch gut zu wissen: Die Aushangpflicht besteht unabhängig von der Größe für jeden Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt. Und es reicht nicht, dass der Chef die Vorschriften in seinem Büro im Aktenschrank einschließt. Er muss sie an einem „schwarzen Brett“ aushängen – oder auslegen – wo sie jeder Arbeitnehmer einsehen kann. Natürlich müssen die Vorschriften auf aktuellem Stand sein. Kommt der Chef dieser Pflicht nicht nach, kann das für ihn unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben und er muss mit Bußgeldern rechnen.

Schwarz auf weiß


Gesetze, die der Arbeitgeber aushängen muss, sind unter anderem

§ das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

§ das Arbeitszeitgesetz

§ das Arbeitsgerichtgesetz

§ das Bürgerliche Gesetzbuch (hier die arbeitsrechtlichen Vorschriften )

§ das Jugendarbeitsschutzgesetz

§ die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

§ das Ladenschlussgesetz

§ das Mutterschutzgesetz

§ Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch (SBG) VII

§ Unfallverhütungsvorschriften und
Berufsgenossenschaftliche Regeln

Die Arbeitsstättenverordnung, das Bundesurlaubsgesetz
und das Bundeserziehungsgeldgesetz müssen nicht ausdrücklich, sollten aber allen Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden.



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