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September 2007 - Aushangpflichtige Gesetze

Reinschauen mach schlau

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil


Für Azubis sind bestimmte Gesetze und Vorschriften besonders aufschlussreich. Dazu zählen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und sicherlich auch die Arbeitsstättenverordnung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


Ziel dieses Gesetzes ist, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 ).

Beispiel: Sabine darf nicht die gleiche Arbeit machen wie ihre männlichen Kollegen, weil der Vorgesetzte meint, „das sei nix für Mädels“. Das ist nicht in Ordnung, sie kann sich auf das AGG berufen und sich gegen diese Ungleichbehandlung wehren.
Das Gleiche gilt für Mehmet, der wegen seiner türkischen Herkunft gehänselt und klar benachteiligt wird.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)


Sie muss eigentlich nicht ausgehängt werden, ist aber so wichtig, dass sie jeder Arbeitnehmer einsehen können sollte. Sie legt die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen fest.

Beispiel: Nils fühlt sich durch das Rauchen seiner Bürokollegin belästigt. Er kann sich auf § 5 der ArbStättV berufen, in dem steht, dass der Arbeitgeber alle Maßnahmen treffen muss, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV regelt beispielsweise auch die Beschaffenheit und Anzahl von Pausen- und Erste-Hilfe-Räumen, die Sicherheitskennzeichnung und die Größe von Arbeitsräumen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


Alle Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen
beschäftigenmüssen dieses Gesetz aushängen. Es regelt so wichtige Dinge wie die Arbeitszeit, die Freistellung für die Berufsschule und Prüfungen sowie außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, die Gewährung von Ruhepausen und Aufenthaltsräumen und die Einhaltung der Nachtruhe. Außerdem sieht es vor, dass Jugendliche nicht an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden dürfen (es gibt Ausnahmen, siehe §§ 16 und 17 ), eine Fünf-Tage-Woche haben und ausreichend Urlaub bekommen. Weiterhin gibt es Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für gefährliche Arbeiten, für Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit und für Arbeiten unter Tage. Dieses Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich dazu, Jugendliche über mögliche Gefahren zu unterweisen, sie nicht körperlich zu züchtigen sowie keinen Alkohol und Tabakwaren an sie abzugeben. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz muss der Arbeitgeber mit empfindlichen Strafen rechnen (siehe §§ 58 und 59 ).

Wer hilft, wenn’s ernst wird?


Es ist eine Sache, in diesen Vorschriften zu blättern und sich allgemein zu informieren, eine ganz andere aber, bei einem ernsten Problem handfeste und juristisch einwandfreie Hilfe zu suchen und zu finden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist Ihre Interessenvertretung im Betrieb. Sie berät in rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung stehen und hilft bei Konflikten weiter. Auch die Arbeitsschutzexperten, der Betriebsarzt und der Betriebsrat beraten Sie je nach Lage der Probleme. Außerhalb des Betriebes helfen Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft, die Gewerkschaften, das Gewerbeaufsichtsamt und Rechtsanwälte weiter. Bevor Sie sich aber an externe Stellen wenden, sollten Sie immer versuchen, Ihre Probleme gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten im Betrieb zu lösen. Eine gute Adresse für Informationen und persönliche Fragen ist www.doKtor-azubi.de
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