November 2007
Das sollte man besser unterlassen
Ein A- oder zwei B-Verstöße während der Probezeit verpflichten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.A-Verstöße gegen die StVO
- Unfallflucht
- Nötigung
- Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines anderen
- Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
- Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
- Zu dichtes Auffahren
- „Geisterfahren“ auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
- Überfahren einer roten Ampel
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Überholen im Überholverbot
B-Verstöße gegen die StVO
- Fahren im Dunklen ohne Licht oder mit Standlicht
- Fahren eines Fahrzeugs mit unzureichend gesicherter Ladung
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
- Gefährdung oder Behinderung von Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Ungenügendes Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
- Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
- Mit abgefahrenen Reifen fahren
- Fahren mit Sommerreifen im Winter
Risiko Disco-Unfälle
Ein weiterer Schwerpunkt der Aufbauseminare liegt auf den so genannten „Disco-Unfällen“. Denn viele der Teilnehmer sitzen deshalb im Seminar, weil sie sich nach einer durchfeierten Nacht mit Alkohol oder Drogen im Blut hinters Steuer gesetzt haben.Aus diesem Grund gilt seit dem ersten August 2007 ein absolutes Alkoholverbot am Steuer für Fahranfänger. Diese Regelung betrifft nicht nur Führerscheinneulinge in der zweijährigen Probezeit, sondern zusätzlich alle Fahrer unter 21 Jahren – auch wenn sie ihren Führerschein schon länger haben. Verstöße gegen das Alkoholverbot gelten als A-Verstöße.
Wer nach dem Trinken noch fährt und erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Außerdem muss er an einem Aufbauseminar teilnehmen, bekommt zwei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) und muss in der Regel eine Geldbuße von 125 Euro zahlen. Bei mehr als 0,5 Promille muss statt des Aufbauseminars ein spezieller Kurs für Alkoholiker absolviert werden.




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