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next Februar 2009

Februar 2009

Guter Hoffnung?

Ob geplant oder nicht, wenn sich ein Baby ankündigt, stellen sich mehr Fragen als „Wie soll's denn heißen?". Besonders, wenn man noch in der Ausbildung ist oder gerade eine neue Stelle angetreten hat. Next beantwortet wichtige Fragen rund ums Thema „Mutterschutz“.



Gibt es ein Gesetz, das mich als schwangere Frau am Arbeitsplatz besonders schützt?

Ja, das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es regelt die Rechte von Schwangeren im Betrieb. Es gilt für alle werdenden Mütter, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – und zwar egal ob als Auszubildende, in der Probezeit, teilzeitbeschäftigt oder ob sie befristet angestellt sind. Die Schutzbestimmungen sollen gewährleisten, dass die schwangere Frau und das werdende Kind vor Gefahren und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Nachteilen sowie vor dem Verlust der Stelle im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt geschützt werden.

Ab wann muss ich meinen Chef oder meine Chefin informieren?

Das bleibt im Prinzip Ihnen überlassen, sollte aber nicht zu lange hinausgezögert werden, denn der Betrieb kann die bestehenden Vorschriften erst anwenden, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Wenn Sie eine Tätigkeit ausführen, die Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnte (siehe Beschäftigungsverbote übernächste Seite), sollten Sie Ihren Arbeitgeber deshalb sofort informieren.

Das Mutterschutzgesetz schreibt „keine unverzügliche Mitteilungspflicht“ vor. Die werdende Mutter, so heißt es lediglich, „soll“ den Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Die Mitteilung kann mündlich erfolgen, besser ist aber die schriftliche Form an den Arbeitgeber oder den weisungsberechtigten Vorgesetzten – schließlich beginnen mit der Benachrichtigung der Kündigungsschutz und die einklagbare besondere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Mutterschutzvorschriften. Er meldet die Schwangerschaft der Gewerbeaufsicht, ansonsten ist der Arbeitgeber zu Verschwiegenheit verpflichtet. Haben Sie eine Fehlgeburt, müssen Sie das Ihrem Chef so schnell wie möglich mitteilen.


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